Abschreibung Von Abschreibung ist die Rede, wenn ein bestimmter Prozentsatz als steuerlicher Verlust geltend gemacht wird. Auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt, ist dies die Wertminderung eines

Abschreibung

Von Abschreibung ist die Rede, wenn ein bestimmter Prozentsatz als steuerlicher Verlust geltend gemacht wird. Auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt, ist dies die Wertminderung eines Gutes. Als Abschreibung wird weiterhin der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet.

Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und – unter Beachtung handelsrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden. Abschreibungen werden vorgenommen, um zum einen stets den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der Buchführung ersehen zu können, zum anderen, um den Wertverlust durch Abnutzung oder Alterung der Anlagegüter als Kosten in die Preiskalkulation einbeziehen zu können. Schließlich mindern die Abschreibungen als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewinn und beeinflussen den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz. Dort dürfen diese Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten, vermindert um den Wertverlust zwischen den Bewertungsstichtagen (= Abschreibungen), angesetzt werden.

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