Besitz
Der Begriff Besitz bezeichnet in der Umgangssprache etwas, was jemand erworben oder ererbt hat, so dass er darüber verfügen kann. Besitz wird häufig – im juristischen Sinn fälschlicherweise – gleichbedeutend mit Eigentum verwendet (Hausbesitzer). In der juristischen Fachsprache bezeichnet der Besitz die physische Verfügungsgewalt über eine Sache.
In der deutschen juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz grundsätzlich die tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er - unabhängig von der rechtlichen Zuordnung - die Sache tatsächlich inne hat.
In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand. Der Fahrzeugnutzer ist bei Leasing und einer Finanzierung der Besitzer.
Laut Bürgerliches Gesetzbuch in Deutschland: § 854 BGB: ....derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat, ist der Besitzer.