Darlehensvertrag Der Darlehensvertrag bildet die rechtliche Grundlage für einen Kredit oder ein Darlehen. Ein Vertrag wird geschlossen durch Antrag und Annahme. In diese

Darlehensvertrag

Der Darlehensvertrag bildet die rechtliche Grundlage für einen Kredit oder ein Darlehen.

Ein Vertrag wird geschlossen durch Antrag und Annahme. In diesem sind vor allem folgende Details geregelt:


Für Darlehen ist § 488 BGB einschlägig. Ein Vertragsabschluss kommt bei Angebot und Annahme zustande. Weitere Bedingungen finden sich in § 492 BGB und PangV. Häufig werden zu diesen gesetzlichen Vorschriften die AGB sowie die Schufa-Klausel einbezogen.

Dabei prüft die Bank die Kreditfähigkeit und die Kreditwürdigkeit.

Vertragsende ist bei Zeitablauf, Rückzahlung oder Kündigung des Kredits:

  • Eine Kündigung ist möglich als vertragliche Kündigung aufgrund der AGB oder als Einzelvereinbarung oder auch als gesetzliche Kündigung (§ 488–490 BGB). Eine Einschränkung ist gegeben, dass der Darlehensvertrag "aus wichtigem Grund", aber "nicht zur Unzeit" gekündigt werden kann.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Für diesen Vertrag gelten die Regelungen der §§ 491 ff. BGB. Es sei denn

  • der Nettodarlehensbetrag beträgt nicht mehr als 200 Euro oder
  • der Kredit wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu Zinsen, die unter den marktüblichen Sätzen liegen gewährt oder
  • das Darlehen wird im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.

Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Darlehensvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens,
  • den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,
  • die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,
  • den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten,
  • den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins,
  • die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird,
  • zu bestellende Sicherheiten.

Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

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