Deutsche Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank ist, als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, die Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland.
Sie ist eine mittelbare öffentliche Verwaltung. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken.
Geschichte
Die Geschichte der Deutschen Bundesbank ist eng mit der Währungsgeschichte Deutschlands nach Ende des Zweiten Weltkriegs verbunden. Angesichts der völligen Zerrüttung der deutschen Währung nach dem Krieg wurde eine Währungsreform erforderlich. Dabei trat in den westlichen Besatzungszonen einschließlich West-Berlins am 21. Juni 1948 die Deutsche Mark an die Stelle der praktisch wertlosen Reichsmark. Die Währungsreform basierte auf Gesetzen der alliierten Militärregierung. Zur Vorbereitung errichteten die Westmächte in ihren Besatzungszonen ein neues, zweistufiges Zentralbanksystem, das in seinem streng föderativen Aufbau das Federal Reserve System der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zum Vorbild hatte. Es bestand aus den rechtlich selbständigen Landeszentralbanken in den einzelnen Ländern der westlichen Besatzungszonen und der am 1. März 1948 gegründeten Bank deutscher Länder in Frankfurt am Main. Die Landeszentralbanken fungierten in ihren Bereichen als Zentralbanken. Die Bank deutscher Länder, deren Grundkapital bei den Landeszentralbanken lag, war für die Notenausgabe, die Koordinierung der Politik und für bestimmte zentrale Aufgaben – darunter auch die Devisenbewirtschaftung – zuständig. Oberstes Organ des zweistufigen Zentralbanksystems war der bei der Bank deutscher Länder eingerichtete Zentralbankrat. Er bestand aus seinem Präsidenten, den Präsidenten der Landeszentralbanken und dem Präsidenten des Direktoriums der Bank deutscher Länder. Der Zentralbankrat bestimmte insbesondere die Diskontpolitik und die neu eingeführte Mindestreservepolitik. Er stellte ferner Richtlinien für die Offenmarktpolitik und die Kreditvergabe auf.
Nach den schlechten Erfahrungen mit einer an Weisungen der Regierung gebundenen Notenbank setzte sich in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg das Prinzip einer unabhängigen Zentralbank durch. Die Bank deutscher Länder war von Anfang an unabhängig von deutschen politischen Stellen, auch von der ab September 1949 tätig werdenden Bundesregierung. Ihre Autonomie gegenüber den Alliierten erlangte sie 1951.
Durch Art. 88 des am 24. Mai 1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes wurde der Bund verpflichtet, eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank zu errichten und damit das bis dahin geltende Besatzungsrecht durch deutsches Recht abzulösen. Diesem Auftrag kam der Gesetzgeber 1957 nach. Mit dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) – kurz: Bundesbankgesetz – vom 26. Juli 1957 wurde der zweistufige Aufbau des Zentralbanksystems beseitigt. Die Zuständigkeiten wurden der neu gegründeten Deutschen Bundesbank übertragen. Dafür wurden die Landeszentralbanken einschließlich der Berliner Zentralbank mit der Bank deutscher Länder verschmolzen. Die Landeszentralbanken waren nun rechtlich nicht mehr selbstständige Notenbanken, sondern wurden als Hauptverwaltungen Teil der Bundesbank. Sie behielten jedoch den Namen Landeszentralbank bei.
Als oberstes Entscheidungsorgan der Deutschen Bundesbank fungierte weiterhin der Zentralbankrat. Dieser setzte sich nunmehr aus den Präsidenten der Landeszentralbanken und einem in Frankfurt am Main ansässigen Direktorium zusammen. Der Zentralbankrat entschied über die Währungs- und Kreditpolitik der Bundesbank und stellte Richtlinien für die Geschäftsführung und Verwaltung auf. Als zentrales Exekutivorgan der Deutschen Bundesbank war das Direktorium für die Durchführung der Beschlüsse des Zentralbankrats verantwortlich. Das Direktorium leitete und verwaltete die Bank und war insbesondere für Geschäfte mit dem Bund und seinen Sondervermögen, für Geschäfte mit im gesamten Bundesgebiet operierenden Kreditinstituten, für Devisengeschäfte und Geschäfte im Verkehr mit dem Ausland sowie für Geschäfte am offenen Markt zuständig. Das Direktorium bestand aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
Die Landeszentralbanken führten die in ihren Bereich fallenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten in eigener Verantwortung durch. Das Bundesbankgesetz wies ihnen ausdrücklich Geschäfte mit öffentlichen Stellen und Verwaltungen sowie mit Kreditinstituten ihres Bereiches zu. Den Landeszentralbanken waren darüber hinaus die Zweiganstalten (heute Filialen) unterstellt. Die Leitung oblag einem Vorstand, der in der Regel aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Landeszentralbank bestand.
Mit dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde die D-Mark alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in beiden deutschen Staaten. Gleichzeitig ging die Zuständigkeit für die Geld- und Währungspolitik im erweiterten Geltungsbereich der D-Mark auf die Deutsche Bundesbank über. Dazu wurde in Umsetzung des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 die Vorläufige Verwaltungsstelle in Berlin errichtet, die über die staatliche Vereinigung am 3. Oktober 1990 hinaus noch bis zum 31. Oktober 1992 tätig war. Die Organisationsstruktur der Deutschen Bundesbank wurde über eine Novellierung des Bundesbankgesetzes an die veränderten Gegebenheiten aufgrund der deutschen Wiedervereinigung angepasst und zugleich gestrafft. Aus den ehemals elf Landeszentralbanken und der Vorläufigen Verwaltungsstelle in Berlin wurden neun Landeszentralbanken mit wirtschaftlich annähernd gleich großen_ Hauptverwaltungsbereichen geschaffen.
Mit dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht wurden die Grundlagen für die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) gelegt. Die nationalen Verantwortlichkeiten für die Geldpolitik wurden auf die Gemeinschaftsebene an das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), bestehend aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken (NZBen) der EU-Staaten, übertragen. Das Bundesbankgesetz wurde im Hinblick auf die EWWU letztmalig im Jahre 2002 mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 30. April 2002 novelliert und gab der Bank ihre heutige organisatorische Verfassung.