MaRisk MaRisk ist die Kurzbezeichnung für die Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Sie sind die verbindliche Vorgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausges

MaRisk

MaRisk ist die Kurzbezeichnung für die Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Sie sind die verbindliche Vorgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten.

In den MaRisk hat die BaFin als Aufsichtsbehörde zur Konkretisierung des § 25a Abs.1 KWG die bestehenden Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MAH), die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision (MaIR) und die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) der Kreditinstitute konsolidiert, aktualisiert und ergänzt. Sämtliche aus den MaH, MaIR und MaK in die MaRisk überführten Anforderungen gelten zwar mit sofortiger Wirkung. Neu hinzugekommene Anforderungen müssen jedoch erst mit Inkraftreten von Basel II zum 1. Januar 2007 umgesetzt werden. Instituten, die das Wahlrecht gemäß Art. 152 Abs. 7 CRD in Anspruch nehmen, erlauben die EU-rechtlichen Vorgaben einen Anwendungsaufschub von Basel II bis zum 1. Januar 2008. Die BAFin hat im Einführungsschreiben der MaRisk zugesichert, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Maßnahmen auf der Grundlage des § 25a KWG bis zum 1. Januar 2008 zu verzichten.

Die MaRisk sind die Umsetzung der bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesse für die in Basel II geregelten Eigenkapitalvorschriften in deutsches Recht (sogenannte „zweite Säule“ von Basel II).

Zwei wesentliche Gedanken der MaRisk sind ein Novum in der deutschen, qualitativen Bankenaufsicht: Zum einen ist dies die prinzipienorientierte Vorgehensweise, nach der über die grundsätzlichen Regelungen der MaRisk hinaus derzeit kein Regelungsbedarf gesehen wird (Ggf. notwendige Anpassungen sollen unter Einbeziehung des Fachgremiums und damit nach Diskussion mit Banken- und Verbandsvertretern erfolgen). Zum anderen ist dies der Grundsatz der Proportionalität, nach dem die MaRisk bewusst so offen gehalten wurden, damit diese – ohne sich, wie dies früher üblich war in Detailregelungen zu verlieren – von der gesamten Bandbreite unterschiedlichster Institute erfüllt werden können. Die Aufsicht fordert von den Instituten, dass die institutsspezifische Auslegung der Regelungen ihrer Größe und Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Neu sind die Regelungen zu den operationellen Risiken, Zinsänderungsrisiken auf Gesamtinstitutsebene und Liquiditätsrisiken. Die Regelungen zum operationellen Risiko werden allerdings relativ schlank gehalten, da die MaRisk insgesamt als Regelwerk zum Umgang mit operationellen Risiken verstanden werden. Insofern kommt den operationellen Risiken aus Sicht der BaFin eine übergreifende Bedeutung zu.

Die MaRisk wurden von der BaFin mit Rundschreiben 18/2005 vom 20. Dezember 2005 veröffentlicht.

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