Offene Handelsgesellschaft
Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Die Firma einer OHG muss im Namen die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten. Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so muss die Firma eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Gründung
Eine OHG wird von mindestens 2 Personen durch einen Vertrag gegründet. Wenn keiner der Paragraphen 105 bis 122 HGB (Gesetzliche Grundlagen zur OHG) ausgeschlossen werden soll, so bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also nur der erklärte Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Unabhängig hiervon sind weiterführende Formalitäten (Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht, Eintragung im Handelsregister) durchzuführen. Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ist hiervon aber unberührt.
Werden in die Gesellschaft Grundstücke eingebracht, so ist notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig (§ 311b BGB).
Sollen Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten, zum Beispiel den Geschäftspartnern, vereinbart werden, so kann dies nicht im Rahmen von Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen, sondern muss individualvertraglich vereinbart werden.