Sicherungsabtretung Die Sicherungsabtretung ist ein Mittel der Kreditsicherung, bei der es sich regelmäßig um eine stille Zession handelt. Im Geschäftsverkehr tritt der Käufer seinem Lieferanten zur

Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung ist ein Mittel der Kreditsicherung, bei der es sich regelmäßig um eine stille Zession handelt. Im Geschäftsverkehr tritt der Käufer seinem Lieferanten zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderungen seine eigenen Kaufpreisansprüche aus der Weiterveräußerung von Waren gegen seine Kunden ab.

Es wird vereinbart, dass der Verkäufer die Abtretung gegenüber den Kunden erst dann offenlegt, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt. Der Käufer hat bis dahin eine Einziehungsermächtigung i.S. von § 185 BGB. Er ist ermächtigt, die Forderungen für den Verkäufer bis zum Eintritt der Bedingung im eigenen Namen einzuziehen.

Die Abtretung künftiger Forderungen wird als wirksam anerkannt, auch wenn noch gar kein Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem potenziellen Schuldner besteht. Die Person des künftigen Schuldners kann also noch unbekannt sein. Nötig ist lediglich die Möglichkeit der Entstehung einer solchen Forderung und die bestimmte oder bestimmbare Bezeichnung von Schuldner und Forderung.

Eine in der Betriebswirtschaftslehre bedeutende Form der Sicherungsabtretung ist das Factoring. Es dient oftmals der Liquiditätssicherung von Unternehmen und geht heute vielmals einher mit der Übernahme der Delkrederehaftung durch den Factor (Zessionar), d.h. der Factor trägt das Risiko des Forderungsausfalls durch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. Hauptartikel Factoring).

Während bei der Sicherungsübereignung bewegliche Sachen zur Kreditsicherung herangezogen werden, ist es mit der Sicherungsabtretung möglich, Rechte abzutreten. Zur Abtretung geeignete Rechte sind ähnlich wie bei der Verpfändung z. B. Rechte aus Mietverträgen, Forderungen aus Arbeitsverträgen oder Lieferung und Leistung (z. B. Kaufvertrag), Rechte aus Beteiligungen an Gesellschaften, Rechte aus Versicherung.

Wird der Schuldner von der Abtretung benachrichtigt, so muss er an den neuen Rechtsinhaber leisten, wird er nicht benachrichtigt, so kann er auch an den ursprünglichen Gläubiger leisten.

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