hypothek Eine Hypothek (griech.:Unterpfand“) ist ein beschränktes, dingliches Recht an einem Grundstück. Sie erlaubt es dem Hypothekengläubiger, sich aus dem Grundstück durch dessen Verwertung z

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Eine Hypothek (griech.:Unterpfand“) ist ein beschränktes, dingliches Recht an einem Grundstück. Sie erlaubt es dem Hypothekengläubiger, sich aus dem Grundstück durch dessen Verwertung zu befriedigen. Die Hypothek zählt damit zu den Grundpfandrechten. Im Bankwesen wird die Hypothek als Sicherungsmittel für Kredite eingesetzt. Außerhalb der juristischen Fachsprache wird daher häufig nicht nur das Grundpfandrecht, sondern auch das damit verbundene Darlehen als Hypothek bezeichnet.

Im übertragenen Sinn wird das Wort Hypothek ebenfalls als Synonym für eine besondere Belastung verwendet. So galten zum Beispiel die Verbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus als schwere Hypothek für die junge Bundesrepublik Deutschland in der Nachkriegszeit.

Die Hypothek ist nach deutschem Sachenrecht ein Grundpfandrecht. Es kann am Eigentum an einem Grundstück, am Erbbaurecht, am Wohnungseigentum oder am Gebäudeeigentum begründet werden. Der Inhaber der Hypothek ist berechtigt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern.

Das heißt, der Inhaber der Hypothek darf Substanz und Nutzungen des Grundstücks durch Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) nutzen, um die festgelegte Geldsumme zu erhalten. Dies kann der Schuldner durch Zahlung an den Gläubiger verhindern, § 1142 BGB. Durch die Hypothek ist das Grundstück dem Gläubiger verpfändet.

Lasten mehrere Hypotheken auf einem Grundstück, haben diesen einen festen Rang, nach dem die Hypothekengläubiger befriedigt werden. Die Bedeutung der Hypothek tritt in der Praxis zu Gunsten der Grundschuld immer weiter zurück. Heute sind nur noch rund 20 Prozent der Grundstücksbelastungen als Hypotheken bestellt.

Die Hypothek entsteht durch Einigung (vergleiche § 873 Abs.1 BGB) zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber der persönlichen Forderung und Eintragung (vergleiche §§ 873, 1115 Abs.1 BGB) der Hypothek in das Grundbuch. Bei der Briefhypothek, die nach dem Gesetz den Regelfall darstellen soll, wird die Hypothek in einem besonderen Hypothekenbrief verbrieft.

Dadurch wird erreicht, dass die Hypothek ohne Eintragung im Grundbuch durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefes übertragen werden kann, was ihre Verkehrsfähigkeit erhöht. Im Fall der Briefhypothek ist zur Entstehung als Hypothek neben Einigung und Eintragung zusätzlich die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; vor der Briefübergabe handelt es sich um eine Eigentümergrundschuld.

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