insolvenz Insolvenz (lat. insolvens, nicht-lösend, hier im Sinne von: Schuldscheine nicht einlösen könnend) bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Glä

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Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schuldscheine nicht einlösen könnend") bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Gründe für eine Insolvenz sind entweder Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Rechtsgrundlage in Deutschland ist die Insolvenzordnung (InsO).

Rechtsfolgen der Insolvenz

Die Insolvenz des Schuldners muss sowohl im materiellen Zivilrecht als auch im Zwangsvollstreckungsrecht einkalkuliert werden. Im Zivilrecht stellt sich beispielsweise in Mehrpersonenverhältnissen die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, das sog. Insolvenzrisiko, tragen soll.

Im Zwangsvollstreckungsrecht muss die Möglichkeit geregelt werden, dass zahlreiche/alle Gläubiger zu einer Lösung (zusammen) kommen (daher der Ausdruck Konkurs von lat. concurrere), auch wenn das Schuldnervermögen nicht für die Summe der Ansprüche genügt.

Dann soll nicht der Schnellste seine Forderungen zu Lasten der übrigen durchsetzen können, sondern alle Gläubiger sollen den gleichen Anteil ihrer Forderungen erhalten, die sog. Insolvenzquote. Dazu genügt es nicht, in einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners zu vollstrecken ("Einzelzwangsvollstreckung"), sondern das gesamte Schuldnervermögen muss verwertet werden.

Diese "Gesamtvollstreckung" geschieht im Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Unter bestimmten Umständen besteht die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. § 130a HGB, § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG. Die Pflichtverletzung kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit gem. §§ 84 Abs,1 Ziff.2 GmbHG, 401 Abs. 1 Ziff. 2 AktG und § 130b HGB führen.

Allerdings ist das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) häufig so gering, dass es nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde. Dann wird der Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, abgewiesen (Abweisung mangels Masse). Den Gläubigern bleiben bei Abweisung mangels Masse nur die Einzelzwangsvollstreckung, die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und die strafrechtliche Verfolgung des Schuldners. Der Rechtsverkehr wird vor insolventen Kapitalgesellschaften geschützt, indem sie bei Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG von Amts wegen gelöscht werden.

Für Privatpersonen besteht in Deutschland die Möglichkeit der gerichtlichen Restschuldbefreiung. Damit soll verhindert werden, dass Schuldner bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist nur vom pfändungsfreien Teil ihres Vermögens leben müssen, ohne Hoffnung auf Besserung oder Anreiz zu weitergehender Erwerbstätigkeit. Dem redlichen Schuldner soll vielmehr eine Perspektive geboten werden. Um den besonders hoch Verschuldeten, die dieser Chance am meisten bedürfen, die Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen, können die Verfahrenskosten gestundet werden.

Bestimmtes Verhalten des Schuldners in und vor der Insolvenz kann strafbar sein (vgl. Bankrott, § 283 StGB).

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