kreditwesengesetz Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitu

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Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu finden.

Hauptzwecke des KWG sind:

  • die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
  • der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen

Änderungen aufgrund der Umsetzung von Basel II

Für die Umsetzung der neuen Eigenkapitalvorschriften nach Basel II in deutsches Recht ist die Anpassung des Kreditwesengesetz notwendig (siehe Umsetzung von Basel II). Dies erfolgt über das "Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie", welches am 29. Juni 2006 vom Deutschen Bundestag und am 22. September vom Bundesrat angenommen wurde; somit wurde das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Geändert haben sich unter anderem:

  • Regelungen zur Behandlung von Institutsgruppen (u.a. in § 10a (Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen), § 10c (Nullgewichtung von Intragruppenforderungen) sowie § 2a (Ausnahmen für gruppenangehörige Institute));
  • Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (§ 10);
  • der Begriff des Kredits im Sinne der §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers: z.B. Aufnahme von Kreditderivaten in die Begriffsbestimmung des Kredites (§ 19);
  • die Ausweitung der anzeige- und anrechnungsentlastenden Sicherungsinstrumente (§ 20b)
  • Offenlegungspflichten durch die Kreditinstitute (§ 26a)
  • Bestimmung von Prüfungsinhalten (§ 30)

Darüber hinaus ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung Solvabilität (Solvabilitätsverordnung) und nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität der Kreditinstitute und Institutsgruppen (Liquiditätsverordnung) zu erlassen.

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