pfandbrief Ein Pfandbrief ist eine von einer Pfandbriefbank begebene Anleihe. Er zeichnet sich dadurch aus, dass dem Investor neben der Bonität der emittierenden Bank im - allerdings noch nie einget

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Ein Pfandbrief ist eine von einer Pfandbriefbank begebene Anleihe. Er zeichnet sich dadurch aus, dass dem Investor neben der Bonität der emittierenden Bank im - allerdings noch nie eingetretenen - Fall einer Insolvenz dieser Bank zusätzlich eine sog. Deckungsmasse zur Verfügung steht. Diese Deckungsmasse besteht

  • bei Schiffspfandbriefen aus Darlehensforderungen, die durch Schiffshypotheken im Schiffsregister besichert sind, und
  • bei Öffentlichen Pfandbriefen (früherer Name: Kommunalobligationen) aus Forderungen gegen die öffentliche Hand.


Einheitliche gesetzliche Grundlage ist seit dem 19.07.2005 das Pfandbriefgesetz (PfandBG), das die drei bis dahin geltenden Gesetze (das Hypothekenbankgesetz (HBG), das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) und das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBG)) abgelöst hat. Seitdem ist es allen Kreditinstituten, die die dafür erforderliche Erlaubnis bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen und erhalten, erlaubt, Pfandbriefe als Refinanzierungsmittel einzusetzen.

Die Bonität (Sicherheit) eines Hypotheken- oder Schiffspfandbriefes beruht auf mehreren Säulen:

  1. die unmittelbare Verknüpfung des Pfandbriefes mit den der Deckungsmasse zugeordneten Darlehen (§ 4 PfandBG). Im Falle einer Insolvenz der Pfandbriefbank werden die Pfandbriefgläubiger vor allen anderen Gläubigern aus dieser Deckungsmasse befriedigt (Insolvenzvorrecht). Die Einhaltung der mit dem Deckungsstock verknüpften Vorschriften wird von einem institutsunabhängigen Treuhänder überwacht (§ 7 PfandBG).
  2. die Beschränkung deckungsfähiger Darlehen auf einen Auslauf von 60 % des von Sachverständigen festgelegten Beleihungswerts der beliehenen Immobilien (§ 14 Abs. 1 PfandBG) bzw. Schiffe (§ 22 Abs. 2 PfandBG),
  3. der vorsichtigen und dauerhaften Bewertung der zu beleihenden Immobilien bzw. Schiffe.

Die Bonität öffentlicher Pfandbriefe beruht auf der Bonität der öffentlichen Hände im In- und Ausland, § 20 PfandBG. Alle Pfandbriefe sind mündelsicher, lombardfähig und deckungsstockfähig.

Pfandbriefe bieten in der Regel eine etwas höhere Rendite als Bundesanleihen, sind jedoch in Hinblick auf die Bonität der Emissionen als ähnlich sicher anzusehen.

Ein mit besonderen Eigenschaften ausgestatter Pfandbrief ist der seit Mai 1995 existierende Jumbo-Pfandbrief. Jumbos haben ein Mindestemissionsvolumen von mehr als einer Milliarde Euro und ein verpflichtendes Market Making. Von einer Anleihe mit Market-Making spricht man dann, wenn sich zumindest drei Banken gegenüber dem Emittenten verpflichtet haben, mit festgelegten Geld-Brief-Spannen während festgelegter Handelszeiten Zwei-Wege-Preise gegenüber anderen Marktteilnehmern zu quotieren. Daher sind diese Anleihen besonders liquide und man erhält beim Handel marktgerechte Kurse.

Etwa 30 deutsche Pfandbriefbanken haben sich im Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) zusammengeschlossen (früherer Name: Verband deutscher Hypothekenbanken, VDH).

Siehe auch: Schuldverschreibungen

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