vertrag
Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen - den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlossene Übereinkunft. Als Institut des Privatrechts dient er der Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die ihrerseits auf die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet sind.
Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die
Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge. Verträge werden dementsprechend
als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte
bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von
zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen ergehen sollen.
Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander
abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die zeitlich Erstere
in der Regel als Antrag
oder Angebot und die darauf folgende als Annahme
bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender
gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches
"Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen
also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.
Nach deutschem Recht ist jedermann grundsätzlich völlig frei darin zu
entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag eingehen
und zu welchen Bedingungen er dies tun will (Vertragsfreiheit).
In Ausnahmefällen kann diese Freiheit durch Zwang oder Verbot beschränkt sein.
Zum Vortrag der eigenen Interessen und zur Würdigung der Interessen des Verhandlungspartners (-gegners) haben sich in den verschiedenen Kulturen und inneren Zusammenhängen höchst unterschiedliche Verhandlungsrituale entwickelt. So unterliegt die Gerichtsverhandlung sehr strengen Regeln der Zivilprozessordnung, die Verhandlung mit dem eigenen Nachwuchs um Grenzen und Ressourcen ist hingegen unstrukturierter und zum Teil unbewusst organisiert.
Gerade im
zwischenmenschlichen Bereich, aber auch in einer Vielzahl fernöstlicher
Handelskulturen und in Südostasien gilt das gesprochene Wort bzw. der Grundsatz
des konkludenten (schlüssigen) Handelns (siehe auch § 133 BGB). Für den Vertragsschluss genügt, dass
sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden
Parteien beide geschäftsfähig sind.
Soweit sie keine Regelungen treffen, werden etwaige Lücken durch das
entsprechende Gesetzesrecht geschlossen. In den Grenzen des zwingenden
Gesetzesrechts bleibt es den Parteien allerdings unbenommen, auch über weitere
als die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages Vereinbarungen zu treffen (abdingbares Recht).
Werden solche Vereinbarungen von einer der Vertragsparteien vorformuliert und
der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen,
an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.