vertrag Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen- den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlosseneÜbereinkunft. Als Institut des Privatrechtsdient er der Herbeiführung eines von d

vertrag

Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen - den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlossene Übereinkunft. Als Institut des Privatrechts dient er der Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die ihrerseits auf die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet sind.

Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge. Verträge werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen ergehen sollen.

Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die zeitlich Erstere in der Regel als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches "Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.

Nach deutschem Recht ist jedermann grundsätzlich völlig frei darin zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag eingehen und zu welchen Bedingungen er dies tun will (Vertragsfreiheit). In Ausnahmefällen kann diese Freiheit durch Zwang oder Verbot beschränkt sein.

Zum Vortrag der eigenen Interessen und zur Würdigung der Interessen des Verhandlungspartners (-gegners) haben sich in den verschiedenen Kulturen und inneren Zusammenhängen höchst unterschiedliche Verhandlungsrituale entwickelt. So unterliegt die Gerichtsverhandlung sehr strengen Regeln der Zivilprozessordnung, die Verhandlung mit dem eigenen Nachwuchs um Grenzen und Ressourcen ist hingegen unstrukturierter und zum Teil unbewusst organisiert.

Gerade im zwischenmenschlichen Bereich, aber auch in einer Vielzahl fernöstlicher Handelskulturen und in Südostasien gilt das gesprochene Wort bzw. der Grundsatz des konkludenten (schlüssigen) Handelns (siehe auch § 133 BGB). Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind.

Soweit sie keine Regelungen treffen, werden etwaige Lücken durch das entsprechende Gesetzesrecht geschlossen. In den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechts bleibt es den Parteien allerdings unbenommen, auch über weitere als die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages Vereinbarungen zu treffen (abdingbares Recht). Werden solche Vereinbarungen von einer der Vertragsparteien vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.

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